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Lexikon

Krankentagegeld: Bedeutung und Funktion in der PKV

Redaktion · 1 Minuten Lesezeit · 9. Oktober 2026

Kurz erklärt

Krankentagegeld ist eine vereinbarte tägliche Geldleistung, die bei längerer Arbeitsunfähigkeit das wegfallende Einkommen teilweise ausgleichen kann. In der PKV sind Höhe und Beginn der Zahlung im Versicherungsvertrag geregelt.

Krankentagegeld ist eine Geldleistung für den Fall, dass du wegen einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig bist. In der privaten Krankenversicherung wird es meist als eigener Versicherungsschutz vereinbart. Es soll Einkommensausfälle abfedern und ist nicht dasselbe wie die Erstattung von Arzt-, Krankenhaus- oder Medikamentenkosten. Die vereinbarte Leistung wird pro Tag festgelegt; wann sie beginnt, hängt von der Wartezeit im Vertrag ab.

Krankentagegeld ist vom Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterscheiden. Krankengeld ist eine gesetzlich geregelte Leistung für bestimmte gesetzlich Versicherte. Privates Krankentagegeld beruht dagegen auf einem Vertrag. Bei Angestellten kann es an die Zeit anschließen, in der der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt. Selbstständige können eine Zahlungsbeginndauer vereinbaren, die zu ihrer finanziellen Situation passt. Welche Voraussetzungen gelten, steht in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Ein Alltagsbeispiel: Eine selbstständige Fotografin kann wegen einer Erkrankung mehrere Wochen keine Aufträge annehmen. Wenn ihr Vertrag Krankentagegeld vorsieht und die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind, erhält sie nach Ablauf der festgelegten Wartezeit die vereinbarte tägliche Leistung. Damit kann sie einen Teil ihrer laufenden Ausgaben auffangen. Die Leistung ersetzt nicht automatisch das gesamte Einkommen; passende Höhe und Beginn hängen von der persönlichen Situation und den Vertragsbedingungen ab.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
9. Oktober 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 11. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband)
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)

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