Dein Arbeitgeberzuschuss
So rechnen wir – mit deinen Zahlen
Datenstand: Rechengrößen 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (BMAS)). Rechtsgrundlage: § 257 Abs. 2 SGB V für die Krankenversicherung und § 61 SGB XI für die Pflegeversicherung.
Wichtig zu wissen
- Der Zuschuss steht nur Beschäftigten zu, die wegen eines Einkommens über der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Selbstständige, Beamte und Rentner bekommen ihn in dieser Form nicht.
- Dein Versicherer muss die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllen. Das weist du dem Arbeitgeber mit einer Bescheinigung nach.
- Wir rechnen mit dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Das ist eine Modellrechnung. Maßgeblich bleibt die Abrechnung deines Arbeitgebers.
Verfügbar, sobald dein Ergebnis angezeigt wird.
Häufige Fragen zum Arbeitgeberzuschuss
Wer bekommt den Zuschuss?
Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, weil sie die Versicherungspflichtgrenze überschreiten oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Selbstständige, Beamte und Rentner fallen nicht darunter.
Warum bekomme ich weniger als die Hälfte meines Beitrags?
Der Arbeitgeber zahlt höchstens den Betrag, den er für einen freiwillig gesetzlich Versicherten tragen würde. Liegt dein Beitrag darüber, übernimmst du die Differenz selbst.
Werden Zusatzbausteine und Krankentagegeld bezuschusst?
Zuschussfähig ist der Teil, der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Wahlleistungen und andere Bausteine bleiben bei der Berechnung meist außen vor. Welche Teile dein Beitrag enthält, steht in deinem Versicherungsschein oder in der Beitragsaufstellung deines Versicherers.
Wie belastbar ist das Ergebnis?
Es ist eine Modellrechnung auf Basis der gesetzlichen Rechengrößen. Verbindlich ist die Abrechnung deines Arbeitgebers.
