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Lexikon

Versicherungspflichtgrenze: Bedeutung für die PKV

Redaktion · 1 Minuten Lesezeit · 9. Oktober 2026

Kurz erklärt

Die Versicherungspflichtgrenze ist das regelmäßige Jahreseinkommen, oberhalb dessen Angestellte nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Sie können dann grundsätzlich in der GKV bleiben oder eine private Krankenversicherung wählen. Stand 2026 liegt die Grenze bei 77.400 Euro im Jahr; sie wird jährlich angepasst.

Die Versicherungspflichtgrenze heißt auch Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie legt fest, bis zu welchem regelmäßigen Einkommen Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind. Liegt ihr maßgebliches Jahresarbeitsentgelt darüber, können sie grundsätzlich freiwillig in der GKV bleiben oder sich privat krankenversichern. Ein Einkommen oberhalb der Grenze bedeutet also nicht, dass automatisch ein Wechsel in die PKV erfolgt.

Stand 2026 beträgt die Versicherungspflichtgrenze 77.400 Euro im Jahr. Der Wert wird jährlich angepasst. Für die Beurteilung zählt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt; wie einzelne Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden, kann von den Umständen abhängen. Selbstständige und Beamte entscheiden nicht anhand dieser Grenze über ihre Versicherungsfreiheit. Für sie gelten andere Regeln.

Im Alltag kann zum Beispiel eine angestellte Person eine Gehaltserhöhung bekommen, durch die ihr regelmäßiges Jahreseinkommen über die Versicherungspflichtgrenze steigt. Dann kann sich ihre Versicherungssituation ändern. Das eröffnet eine Wahlmöglichkeit, aber keine Verpflichtung zur PKV. Die Versicherungspflichtgrenze ist außerdem nicht dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze: Diese bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge in der GKV berechnet werden. Beide Grenzen erfüllen also unterschiedliche Aufgaben.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
9. Oktober 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 11. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  • Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026

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