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Kurz erklärt
Beim Tarifwechsel innerhalb derselben privaten Krankenversicherung werden deine erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung nach den gesetzlichen Regeln angerechnet. Wechselst du zu einem anderen Versicherer, wird grundsätzlich nicht die gesamte Rückstellung übertragen; bei Verträgen ab 2009 kann ein gesetzlich bestimmter Übertragungswert mitgenommen werden. Wie hoch dieser ausfällt und welche Folgen der Wechsel hat, hängt vom Vertrag und vom neuen Tarif ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Alterungsrückstellungen sind Teil der Beitragskalkulation. Sie sollen dazu beitragen, dass Beiträge im Alter nicht allein wegen des Älterwerdens steigen.
- Beim Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers werden die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung angerechnet. Grundlage ist das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG.
- Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer ist die Mitnahme begrenzt. Für Verträge, die ab 2009 abgeschlossen wurden, gibt es grundsätzlich einen Übertragungswert; er entspricht nicht automatisch der gesamten Alterungsrückstellung.
- Ein niedrigerer Beitrag oder ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis ist nicht garantiert. Entscheidend sind unter anderem Leistungsumfang, Selbstbehalt, Gesundheitsprüfung und die Folgen für spätere Wechsel.
Erklärung / Hintergrund
In der privaten Krankenversicherung werden Beiträge grundsätzlich so kalkuliert, dass sie nicht jedes Jahr allein deshalb steigen, weil die versicherte Person älter wird. Ein Teil des Beitrags wird während der Versicherungszeit als Alterungsrückstellung zurückgelegt. Diese Rückstellung ist ein versicherungsmathematischer Bestandteil des Vertrags und soll höhere Gesundheitsausgaben in späteren Lebensjahren mitfinanzieren.
Sie ist kein persönliches Sparkonto, über das du frei verfügen kannst. Deshalb wird sie bei einer Kündigung normalerweise nicht einfach als Geldbetrag ausgezahlt. Was mit ihr geschieht, richtet sich danach, ob du deinen Tarif beim bisherigen Versicherer änderst oder zu einem anderen Versicherer wechselst.
Auch die Höhe der Alterungsrückstellung lässt sich nicht ohne Weiteres aus den bisher gezahlten Beiträgen ablesen. Sie hängt von der Kalkulation des Vertrags und weiteren versicherungsmathematischen Faktoren ab. Für eine konkrete Auskunft ist deshalb eine Berechnung des Versicherers nötig.
So läuft es in der Praxis
Wechsel innerhalb derselben Versicherung
Wenn du beim bisherigen Versicherer in einen anderen Tarif wechselst, muss der Versicherer nach § 204 VVG einen Tarifwechsel im Rahmen der gesetzlichen Regeln ermöglichen. Dabei werden erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung angerechnet. Die Rückstellung wird also nicht wie bei einem Neuabschluss behandelt, als hättest du bisher keinen Vertrag gehabt.
Ein Tarifwechsel kann Leistungen verändern. Bei einem Tarif mit gleichartigem oder geringerem Leistungsumfang ist für die Leistungsbereiche, die du nicht ausweitest, grundsätzlich keine neue Gesundheitsprüfung vorgesehen. Möchtest du Leistungen erhöhen, darf der Versicherer für den Mehrschutz eine Gesundheitsprüfung verlangen. Für diesen zusätzlichen Teil können je nach Ergebnis ein Risikozuschlag oder andere Einschränkungen gelten. Welche Bedingungen im Einzelfall greifen, sollte der Versicherer für den konkreten Wechsel schriftlich erläutern.
Die Anrechnung der Rückstellung bedeutet nicht, dass jeder neue Tarif denselben Beitrag oder dieselben Leistungen bietet. Auch Selbstbehalt, Erstattungsregeln und Tarifbedingungen können sich unterscheiden. Prüfe deshalb nicht nur den Monatsbeitrag, sondern den gesamten Versicherungsschutz.
Wechsel zu einem anderen Versicherer
Bei einem Versichererwechsel wird nicht automatisch die gesamte Alterungsrückstellung auf den neuen Vertrag übertragen. Für substitutive private Krankenversicherungsverträge, die ab 2009 abgeschlossen wurden, ist grundsätzlich ein Übertragungswert vorgesehen. Dieser wird nach gesetzlichen Vorgaben berechnet und ist begrenzt; er entspricht nicht zwingend der gesamten Rückstellung, die beim bisherigen Versicherer aufgebaut wurde.
Bei älteren Verträgen ist eine Mitnahme in der Regel nicht in gleicher Weise vorgesehen. Maßgeblich sind der konkrete Vertragsbeginn und die Vertragsart. Lass dir vom bisherigen Versicherer schriftlich mitteilen, ob ein Übertragungswert besteht und wie er berechnet wurde. Vergleiche außerdem, welche Leistungen der neue Vertrag vorsieht und welche Bedingungen für die Aufnahme gelten.
Bei einem Neuabschluss musst du Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Falsche oder unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz gefährden. Eine Gesundheitsprüfung kann außerdem dazu führen, dass der neue Versicherer einen Zuschlag verlangt, bestimmte Leistungen ausschließt oder den Antrag nicht annimmt.
Beispiel
Hypothetisches Fallbeispiel: Eine privat versicherte Person prüft einen Tarifwechsel beim bisherigen Versicherer und einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen. Beim internen Tarifwechsel werden erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung nach den gesetzlichen Regeln angerechnet. Beim externen Wechsel erhält die Person dagegen nicht automatisch die vollständige Rückstellung. Ist der Vertrag ab 2009 abgeschlossen worden, kann ein begrenzter Übertragungswert relevant sein. Welcher Weg finanziell und beim Leistungsumfang günstiger wäre, lässt sich erst anhand der konkreten Vertragsunterlagen und Angebote beurteilen.
Typische Fehler und Ausnahmen
- Nur auf den Monatsbeitrag schauen: Ein geringerer Beitrag kann mit einem höheren Selbstbehalt oder anderen Leistungsbedingungen verbunden sein.
- Die Rückstellung für frei verfügbares Guthaben halten: Sie wird nicht einfach ausgezahlt und ist nicht wie ein Bankguthaben verfügbar.
- Annehmen, dass beim Versichererwechsel alles mitgeht: Der Übertragungswert ist begrenzt und hängt von Vertragsbeginn und gesetzlichen Regeln ab.
- Alter und Gesundheitszustand ausblenden: Bei einem Neuabschluss kann eine Gesundheitsprüfung den Wechsel erschweren oder verteuern.
- Mündliche Aussagen als verbindlich ansehen: Lass dir die Berechnung, die Leistungen des Zieltarifs und mögliche Zuschläge schriftlich geben.
- Die Angaben zur Gesundheit unvollständig machen: Bei einem Antrag müssen die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Unklare Fragen solltest du vor der Antwort klären.
Das solltest du prüfen
- Geht es um einen internen Tarifwechsel oder um einen Wechsel zu einem anderen Versicherer?
- Wann wurde dein bestehender Vertrag abgeschlossen, und besteht ein Übertragungswert?
- Wie werden erworbene Rechte und Alterungsrückstellung beim internen Wechsel berücksichtigt?
- Welche Leistungen ändern sich im Zieltarif, etwa bei Selbstbehalt, ambulanten Behandlungen, Zahnleistungen oder stationärer Versorgung?
- Ist für zusätzliche Leistungen eine Gesundheitsprüfung vorgesehen? Können Zuschläge oder Ausschlüsse entstehen?
- Wie verändern sich Beitrag und Selbstbehalt zusammen betrachtet?
- Welche Folgen hätte der Wechsel für spätere Tarifwechselmöglichkeiten?
- Hast du alle Berechnungen und Bedingungen schriftlich vorliegen?
Was du vor einer Entscheidung bedenken solltest
Ein interner Tarifwechsel und ein Wechsel zu einem anderen Versicherer sind unterschiedliche Entscheidungen. Ein Wechsel innerhalb des Unternehmens lässt den bestehenden Vertrag grundsätzlich bestehen und ist deshalb nicht mit einem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer gleichzusetzen. Trotzdem können sich Leistungen und Vertragsbedingungen deutlich ändern.
Ein Wechsel des Versicherers kann wegen der Gesundheitsprüfung und des begrenzten Übertragungswerts schwer rückgängig zu machen sein. Auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist häufig nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann im späteren Leben schwierig oder ausgeschlossen sein. Beziehe deshalb nicht nur den aktuellen Beitrag, sondern auch langfristige Leistungen, Gesundheitssituation und Wechselmöglichkeiten in deine Überlegungen ein.
Die konkrete Behandlung der Alterungsrückstellung lässt sich nur anhand deines Vertrags und einer nachvollziehbaren Berechnung beurteilen. Allgemeine Informationen ersetzen keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Geht die Alterungsrückstellung beim internen Tarifwechsel verloren?
Nein. Bei einem Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers werden erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung nach den gesetzlichen Regeln angerechnet. Das bedeutet aber nicht, dass Beitrag und Leistungen im neuen Tarif unverändert bleiben.
Kann ich die Alterungsrückstellung bei einer Kündigung auszahlen lassen?
Die Alterungsrückstellung ist kein frei verfügbares Guthaben. Bei einer Kündigung wird sie grundsätzlich nicht einfach an dich ausgezahlt. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer kann für bestimmte Verträge ein begrenzter Übertragungswert vorgesehen sein.
Wird beim internen Tarifwechsel immer eine Gesundheitsprüfung verlangt?
Nicht für jede Änderung. Wenn du den Leistungsumfang nicht erhöhst, ist für diesen Teil grundsätzlich keine neue Gesundheitsprüfung vorgesehen. Für zusätzliche Leistungen kann der Versicherer jedoch eine Prüfung verlangen und Bedingungen für den Mehrschutz festlegen.
Wie erfahre ich die Höhe des Übertragungswerts?
Bitte den bisherigen Versicherer um eine schriftliche Auskunft und eine Erläuterung der Berechnung. Die Höhe lässt sich nicht zuverlässig allein aus den bisherigen Beiträgen oder dem Alter des Vertrags ableiten.
Über diesen Beitrag
- Erstellt von
- Redaktion
- Veröffentlicht
- 10. Oktober 2026
- Fachliche Prüfung
- Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 11. Oktober 2026
- Quellenbasis
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband)
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