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Kurz erklärt
Eltern können PKV-Beiträge für ein Kind grundsätzlich als Sonderausgaben absetzen, wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht und sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben. Abziehbar ist vor allem der Beitragsanteil für die medizinische Grundversorgung und die Pflegepflichtversicherung; Zusatzleistungen sind nicht automatisch vollständig absetzbar. Die steuerliche Wirkung hängt davon ab, wie hoch die abziehbaren Beiträge sind und wie viel Einkommensteuer anfällt.
Das Wichtigste in Kürze
- Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend machen.
- Dafür muss grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind bestehen. Außerdem müssen die Eltern die Beiträge wirtschaftlich getragen haben.
- Abziehbar ist vor allem der Teil der PKV-Prämie, der die Basisabsicherung abdeckt, sowie die Pflegepflichtversicherung.
- Zusatzleistungen sind nicht ohne Weiteres in voller Höhe absetzbar. Die Versicherung weist den steuerlich berücksichtigungsfähigen Anteil üblicherweise gesondert aus.
- Ein Steuerabzug ist keine Erstattung der Beiträge: Er mindert das zu versteuernde Einkommen und wirkt sich je nach persönlicher Steuersituation unterschiedlich aus.
Erklärung / Hintergrund
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Für die private Krankenversicherung zählt dabei grundsätzlich der Beitragsanteil, der eine Absicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Auch Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung können dazugehören.
Für Beiträge, die Eltern für ihr Kind zahlen, gelten zusätzliche Voraussetzungen. In der Regel muss für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen. Außerdem kommt es darauf an, ob die Eltern die Beiträge tatsächlich getragen haben. Maßgeblich ist also nicht allein, auf wessen Namen der Versicherungsvertrag läuft oder von welchem Konto die Abbuchung erfolgt, sondern wer die Kosten wirtschaftlich übernommen hat.
Bei einer privaten Krankenversicherung kann der Gesamtbeitrag auch Leistungen enthalten, die über die Basisabsicherung hinausgehen. Dazu können zum Beispiel bestimmte Wahlleistungen oder zusätzliche Erstattungen gehören. Diese Bestandteile sind nicht automatisch in gleicher Weise abziehbar wie der Beitrag für die Grundabsicherung. Ob und in welchem Umfang weitere Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können, hängt unter anderem von den steuerlichen Höchstbeträgen und der persönlichen Situation ab.
Die steuerliche Berücksichtigung bedeutet nicht, dass das Finanzamt die gezahlten Beiträge zurückerstattet. Sonderausgaben vermindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Wie stark sich das auswirkt, hängt unter anderem von der Höhe der abziehbaren Beiträge und der individuellen Steuerbelastung ab.
So läuft es in der Praxis
- Anspruch für das Kind prüfen: Kläre, ob für das betreffende Kind im maßgeblichen Zeitraum Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestand. Bei volljährigen Kindern können dafür besondere Voraussetzungen gelten.
- Wer hat die Beiträge getragen? Prüfe, ob du die Beiträge selbst bezahlt oder sie dem Kind im Rahmen des Unterhalts wirtschaftlich zur Verfügung gestellt hast. Eine bloße Abbuchung von einem bestimmten Konto beantwortet nicht immer alle steuerlichen Fragen.
- Bescheinigung der Versicherung kontrollieren: Private Krankenversicherer weisen den steuerlich relevanten Anteil der Beiträge üblicherweise in einer Bescheinigung aus und übermitteln Beitragsdaten häufig elektronisch an die Finanzverwaltung. Vergleiche die Angaben mit deinen Unterlagen.
- Beiträge in der Steuererklärung erfassen: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden im Bereich der Vorsorgeaufwendungen angegeben. Die konkrete Eintragung richtet sich nach den Fragen und Formularen der Steuererklärung für das jeweilige Jahr.
- Doppelte Berücksichtigung vermeiden: Dieselben Beiträge dürfen nicht mehrfach steuerlich angesetzt werden. Wenn Eltern getrennt veranlagt werden oder das Kind eigene Beiträge bezahlt, sollte geklärt werden, wer die Aufwendungen geltend machen kann.
Bewahre Beitragsbescheinigungen und Zahlungsnachweise auf. Das Finanzamt kann Belege anfordern, auch wenn sie nicht direkt mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Beispiel
Ein Elternteil hat Anspruch auf Kindergeld für sein Kind und übernimmt dessen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherung weist aus, welcher Teil der Prämie auf die Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung entfällt. Dieser ausgewiesene Anteil kann grundsätzlich als Sonderausgabe des Elternteils berücksichtigt werden. Ob weitere Beitragsbestandteile steuerlich berücksichtigt werden, hängt von den dafür geltenden Regeln und der übrigen steuerlichen Situation ab. Das Beispiel ist allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Typische Fehler und Ausnahmen
- Die gesamte PKV-Prämie als abziehbar behandeln: Nicht jede Zusatzleistung gehört zur steuerlich begünstigten Basisabsicherung. Nutze die Beitragsaufteilung der Versicherung und setze nicht ohne Prüfung den Gesamtbeitrag an.
- Kindergeldanspruch und Beitragszahlung gleichsetzen: Ein Anspruch auf Kindergeld allein reicht nicht immer. Auch die Frage, wer die Beiträge wirtschaftlich getragen hat, ist wichtig.
- Vertragspartner mit Steuerberechtigtem verwechseln: Dass das Kind Versicherungsnehmer ist, schließt eine Berücksichtigung bei den Eltern nicht zwingend aus. Umgekehrt macht eine Abbuchung vom Konto eines Elternteils nicht automatisch jede Zahlung zu dessen abziehbarer Ausgabe.
- Beiträge doppelt ansetzen: Eltern und Kind sollten dieselben Aufwendungen nicht parallel geltend machen. Bei getrennten Eltern, eigener Zahlung durch das Kind oder wechselnder Kostentragung kann die Zuordnung besonders prüfungsbedürftig sein.
- Steuerabzug mit Beitragserstattung verwechseln: Ein Sonderausgabenabzug senkt grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Er bedeutet nicht, dass die Beiträge vollständig oder anteilig vom Finanzamt zurückgezahlt werden.
- Bescheinigte Beträge ungeprüft übernehmen: Prüfe, ob die Daten zum Versicherungszeitraum und zu den tatsächlichen Zahlungen passen. Rückerstattungen oder andere Erstattungen können für die steuerliche Behandlung relevant sein.
Das solltest du prüfen
- Bestand für das Kind im betreffenden Zeitraum Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag?
- Wer hat die Beiträge tatsächlich und wirtschaftlich getragen?
- Welche Beträge entfallen laut Bescheinigung auf Basisabsicherung und Pflegepflichtversicherung?
- Sind zusätzliche Versicherungsleistungen enthalten, die gesondert zu beurteilen sind?
- Stimmen die elektronisch übermittelten Daten mit der Beitragsbescheinigung und den Zahlungen überein?
- Hat das Kind selbst Beiträge bezahlt oder wurden die Kosten zwischen mehreren Personen aufgeteilt?
- Werden die Beiträge nur einmal steuerlich geltend gemacht?
Häufige Fragen
Kann ich die Beiträge für mein privat versichertes Kind absetzen?
Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und das Tragen der Beiträge durch die Eltern. Abziehbar ist vor allem der Anteil für die Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung.
Kann ich auch Zusatzversicherungen für mein Kind absetzen?
Zusatzleistungen sind nicht automatisch vollständig als Sonderausgaben abziehbar. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden; dabei spielen auch die geltenden Höchstbeträge und die übrigen Versicherungsbeiträge eine Rolle.
Was gilt, wenn mein Kind selbst die Beiträge bezahlt?
Dann ist zu prüfen, wer die Beiträge wirtschaftlich getragen hat und wem sie steuerlich zugeordnet werden können. Eltern und Kind sollten denselben Betrag nicht doppelt ansetzen. Bei eigenen Einkünften oder einer Aufteilung der Zahlungen kann eine individuelle steuerliche Prüfung sinnvoll sein.
Muss ich die Beitragsbescheinigung mit der Steuererklärung einreichen?
In der Regel werden Belege nicht automatisch mitgeschickt. Bewahre die Bescheinigung und Zahlungsnachweise auf und reiche sie ein, wenn das Finanzamt sie anfordert. Prüfe außerdem, ob die vom Versicherer übermittelten Daten korrekt sind.
Ist der absetzbare Betrag gleich der Steuerersparnis?
Nein. Der abziehbare Betrag mindert grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt von der persönlichen Steuerberechnung ab.
Steuerliche Regeln können im Einzelfall von den persönlichen Umständen abhängen. Bei Unsicherheit, etwa bei getrennt lebenden Eltern oder einer Aufteilung der Beiträge, kann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die konkrete Behandlung prüfen.
Über diesen Beitrag
- Erstellt von
- Redaktion
- Veröffentlicht
- 9. Oktober 2026
- Fachliche Prüfung
- Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 11. Oktober 2026
- Quellenbasis
- Einkommensteuergesetz (EStG)
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