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Steuern

Selbstbehalt und außergewöhnliche Belastungen

Redaktion · 5 Minuten Lesezeit · 10. Oktober 2026

Auf dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Erklärung / Hintergrund
  3. So läuft es in der Praxis
  4. Beispiel
  5. Typische Fehler und Ausnahmen
  6. Das solltest du prüfen
  7. Häufige Fragen

Kurz erklärt

Kosten, die du wegen eines PKV-Selbstbehalts selbst für medizinisch notwendige Behandlungen trägst, können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Steuerlich wirkt sich aber nur der Teil aus, der nach Abzug von Erstattungen und Zuschüssen deine zumutbare Belastung übersteigt. Ob einzelne Kosten anerkannt werden, hängt vom Anlass und den Nachweisen ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Selbst getragene Krankheitskosten aus einem PKV-Selbstbehalt können grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen sein.
  • Voraussetzung ist in der Regel, dass die Behandlung medizinisch notwendig war und die Kosten tatsächlich bei dir angefallen sind.
  • Erstattungen und Zuschüsse mindern den absetzbaren Betrag. Außerdem wird die zumutbare Belastung berücksichtigt.
  • Dieselben Kosten darfst du nicht zugleich als außergewöhnliche Belastung und als Versicherungsbeitrag steuerlich geltend machen.
  • Ob ein Selbstbehalt steuerlich sinnvoll ist, lässt sich nicht allein aus der möglichen Steuerwirkung ableiten.

Erklärung / Hintergrund

Ein Selbstbehalt ist der Teil bestimmter Krankheitskosten, den du laut Versicherungsvertrag selbst zahlst. Die private Krankenversicherung übernimmt diese Kosten bis zur vereinbarten Höhe nicht oder erstattet sie nicht vollständig. Steuerlich kann der selbst getragene Anteil unter den Voraussetzungen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Dabei zählt nicht allein, dass du eine Rechnung selbst bezahlt hast. Die Aufwendung muss grundsätzlich durch eine Krankheit veranlasst und medizinisch notwendig sein. Kosten für eine Behandlung, die nur der allgemeinen Wellness oder einem persönlichen Wunsch dient, erfüllen diese Voraussetzung üblicherweise nicht. Bei einzelnen Behandlungen kann die Einordnung vom konkreten medizinischen Anlass und den Nachweisen abhängen.

Auch bei anerkannten Krankheitskosten wird nicht automatisch der gesamte Betrag von der Steuer abgezogen. Zunächst sind Erstattungen und andere Kostenübernahmen abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag wirkt sich steuerlich grundsätzlich nur der Teil aus, der deine sogenannte zumutbare Belastung übersteigt. Sie hängt unter anderem von Einkommen, Familienstand und Kindern ab. Die konkrete Berechnung erfolgt nach den steuerlichen Regeln für den jeweiligen Einzelfall.

So läuft es in der Praxis

  1. Tatsächlich selbst getragene Kosten ermitteln. Sammle Rechnungen und Zahlungsnachweise für das betreffende Steuerjahr. Berücksichtige nur Beträge, die du tatsächlich selbst getragen hast.
  2. Erstattungen abziehen. Ziehe Leistungen der PKV, Beihilfe oder anderer Kostenträger ab. Wenn eine Erstattung noch aussteht oder später erfolgt, kann das die steuerliche Zuordnung beeinflussen.
  3. Medizinische Notwendigkeit belegen. Hebe Verordnungen, ärztliche Bescheinigungen oder andere geeignete Nachweise auf. Welche Unterlagen nötig sind, hängt von der Art der Aufwendung ab.
  4. In der Steuererklärung einordnen. Krankheitskosten werden grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie sich die zumutbare Belastung auswirkt.
  5. Doppelte Berücksichtigung vermeiden. Ein Betrag, den du als Krankheitskosten ansetzt, darf nicht gleichzeitig nochmals als Versicherungsbeitrag angesetzt werden.

Bewahre Unterlagen auch dann auf, wenn sie nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt kann Nachweise anfordern. Welche Belege erforderlich sind, lässt sich nicht für alle Behandlungen pauschal festlegen.

Beispiel

Hypothetisches Fallbeispiel: Du bezahlst in einem Steuerjahr eine medizinisch notwendige Behandlung selbst, weil dein PKV-Vertrag dafür einen Selbstbehalt vorsieht. Die Behandlungskosten sind durch Rechnungen belegt. Eine spätere Erstattung oder ein Zuschuss ist nicht erfolgt. Die Kosten können dann grundsätzlich in die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen einfließen. Ob sich daraus tatsächlich eine steuerliche Entlastung ergibt, hängt davon ab, ob die berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten insgesamt die für dich geltende zumutbare Belastung übersteigen.

Das Beispiel berücksichtigt keine individuellen Einkommensverhältnisse oder sonstigen Krankheitskosten und ist keine Steuerberechnung.

Typische Fehler und Ausnahmen

  • Den Selbstbehalt mit einem automatischen Steuerabzug verwechseln: Die Bezeichnung im Versicherungsvertrag reicht nicht aus. Maßgeblich sind die tatsächlich bezahlten Kosten und der medizinische Anlass.
  • Erstattungen nicht abziehen: Von PKV, Beihilfe oder anderen Stellen übernommene Beträge sind nicht selbst getragen.
  • Alle Gesundheitsausgaben gleich behandeln: Medizinische Notwendigkeit und geeignete Nachweise können entscheidend sein. Rein kosmetische oder allgemeine Wellness-Ausgaben sind nicht ohne Weiteres absetzbar.
  • Die zumutbare Belastung übersehen: Auch anerkannte Kosten können steuerlich ohne Wirkung bleiben, wenn sie diese Grenze nicht übersteigen.
  • Kosten doppelt ansetzen: Krankheitskosten und Beiträge zur Krankenversicherung haben unterschiedliche steuerliche Einordnungen. Derselbe Betrag darf nicht doppelt berücksichtigt werden.
  • Kosten dem falschen Jahr zuordnen: Für die steuerliche Berücksichtigung kommt es grundsätzlich darauf an, wann die Ausgabe tatsächlich geleistet wurde. Bei Erstattungen über Jahresgrenzen hinweg kann die Einordnung im Einzelfall Fragen aufwerfen.
  • Fehlende Belege: Rechnungen, Zahlungsnachweise und medizinische Unterlagen sollten aufbewahrt werden. Eine pauschale Bestätigung, dass eine Ausgabe selbst bezahlt wurde, belegt nicht immer auch ihre medizinische Notwendigkeit.

Das solltest du prüfen

  • Waren die Behandlungen medizinisch notwendig?
  • Hast du die betreffenden Rechnungen im fraglichen Steuerjahr selbst bezahlt?
  • Gibt es Erstattungen oder Zuschüsse, die den Betrag mindern?
  • Sind Rechnungen, Zahlungsbelege und erforderliche medizinische Nachweise vorhanden?
  • Wurden dieselben Kosten bereits an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt?
  • Ist die Summe deiner anerkennungsfähigen Krankheitskosten hoch genug, um nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung steuerlich ins Gewicht zu fallen?

Bei einer unklaren steuerlichen Einordnung oder einer größeren Einzelfallentscheidung kann eine Steuerberatung helfen. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Häufige Fragen

Kann ich den gesamten PKV-Selbstbehalt von der Steuer absetzen?

Nicht automatisch. Berücksichtigt werden können grundsätzlich nur tatsächlich selbst getragene, medizinisch notwendige Kosten. Erstattungen sind abzuziehen, und steuerlich wirkt sich nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung aus.

Muss die PKV die Behandlung abgelehnt haben?

Nein. Entscheidend ist nicht allein, ob die PKV eine Leistung abgelehnt oder wegen des Selbstbehalts nicht erstattet hat. Die steuerliche Prüfung richtet sich nach den Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen und den konkreten Kosten.

Welche Nachweise brauche ich?

Bewahre Rechnungen und Zahlungsnachweise auf. Je nach Behandlung können außerdem eine ärztliche Verordnung oder ein anderer Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erforderlich sein.

Sind Versicherungsbeiträge und Selbstbehalt dasselbe?

Nein. Beiträge zahlst du für den Versicherungsschutz. Ein Selbstbehalt betrifft Kosten, die du bei bestimmten Behandlungen selbst trägst. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Art der Ausgabe; derselbe Betrag darf nicht doppelt angesetzt werden.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
10. Oktober 2026
Fachliche Prüfung
Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger, 11. Oktober 2026
Quellenbasis
  • Einkommensteuergesetz (EStG)

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